Allgemeine Einkaufsbedingungen der Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate m.b.H., nachstehend aufgeführt als „medac“.

1.    Geltungsbereich

1.1    Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich bei allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten unserer Vertragspartner (im Weiteren „Vertragspartner“). Diese sind Bestandteil aller Vereinbarungen, die medac mit ihren Vertragspartnern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen eingeht. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten erkennt medac nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der medac über ein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor der Bestellung oder dem Vertragsschluss vor. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn medac in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung durch den Vertragspartner vorbehaltlos annimmt. 

1.2    Individuelle Vereinbarungen zwischen medac und dem Vertragspartner gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Für den Nachweis ihres Inhalts ist die schriftliche Vereinbarung mit oder die schriftliche Bestätigung durch die medac notwendig.

1.3    Diese Einkaufsbedingungen haben ebenso Geltung und werden zum Vertragsbestandteil bei zukünftigen gleichartigen Geschäften. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Anwendbarkeit der §§ 307-309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB.

2.    Angebot und Annahme

2.1    Angebote und Kostenvoranschläge des Vertragspartners sind für die medac in jedem Fall unentgeltlich. Sie erfolgen gleichlautend mit der Anfrage. Auf Abweichungen ist schriftlich hinzuweisen.

2.2    Der Vertragspartner hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Bestellnummer, Preis, Lieferort, Menge und Lieferdatum schriftlich zu bestätigen. Liegt medac die Bestätigung nicht innerhalb von 8 (in Worten: acht) Kalendertagen nach dem Datum der Bestellung vor, so gilt die Bestellung als bestätigt. Weitere verbindliche Angaben können durch gesonderte Herstell- und Versandanweisungen zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden. 


3.    Lieferzeit, Versand, Lieferung, Gefahrübergang

3.1    Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird ausschließlich eine Lieferung von 100% (in Worten: einhundert Prozent) der bestellten Warenmenge akzeptiert. Abweichungen gegenüber den zuvor genannten Werten können zwischen den Vertragspartnern durch gesonderte Herstell- und Versandanweisungen schriftlich vereinbart werden. 

3.2    Erfüllungsort ist DAP medac GmbH Logistikcenter Tornesch, Wilfried-Mohr-Straße 1-5, 25436 Tornesch (gemäß Incoterms 2020), sofern die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der vereinbarte Liefertermin (Lieferzeit oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von medac zulässig.

3.3    Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in der unter 3.2 genannten Empfangsstelle maßgeblich. Medac ist jederzeit berechtigt, die Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

3.4    Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Vertragspartner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von medac beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern (z.B. Herstellerlaubnis, EU GMP Zertifikat).

3.5    Der Vertragspartner ist verpflichtet, medac unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferung nicht termin- oder mengengerecht erfolgen kann. Er hat dabei den Grund sowie den voraussichtlichen abweichenden Liefertermin anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verfrühten oder verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die der medac wegen der verfrühten oder verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.6    Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle anfallenden Umver-, Transport- und Verkaufspackungen von dem Erfüllungsort, abzuholen oder durch Dritte abholen zu lassen.

3.7    Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für die medac beizufügen, aus dem alle relevanten Informationen ersichtlich sind, wie beispielsweise die medac-Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit der zugehörigen Materialnummer der medac, die Liefermenge, Charge, Produktionsdatum und Verfall- bzw. re-test-Datum pro Charge bei Arzneimitteln, Medizinprodukten und Chemikalien, Seriennummern der Packstücke bei Wirkstoffen, Anweisungen zur Lager- und Transporttemperatur gemäß Spezifikation, Lieferdatum und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Sofern auf dem Lieferschein nicht bereits aufgeführt, ist eine Packliste mit Angabe der Netto- und Bruttogewichte je Artikel beizufügen. Bei Lieferungen aus dem europäischen Ausland ist zusätzlich zum Lieferschein ein CMR-Dokument (Convention Relative Au Contrat de Transport International de Marchandises Par Route) zu verwenden und auf dem Lieferschein zusätzlich die statistische Warennummer der gelieferten Artikel anzugeben. Abweichungen gegenüber dem zuvor Genannten können zwischen den Vertragspartnern durch gesonderte Herstell- und Versandanweisungen schriftlich vereinbart werden.

3.8    medac ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 20 (in Worten: zwanzig) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen und Packmittelvarianten, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Vertragspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. In einem solchen Fall beträgt die Anzeigepflicht mindestens 20 (in Worten: zwanzig) Kalendertage. medac wird dem Vertragspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Vertragspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Vertragspartner wird medac die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem neuen Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 20 (in Worten: zwanzig) Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Ziffer 3.8 S.1 schriftlich anzeigen und mit jeweils geeigneten Dokumenten nachweisen.

3.9    Besteht der begründete Verdacht oder steht fest, dass der Vertragspartner gegen die für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, so ist medac berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn medac ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Sonstige Rechte des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

3.10    Übernimmt der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter ganz oder teilweise das Abladen der Ware oder erfolgt das Abladen der Ware unter Verwendung von Entladeeinrichtungen des Vertragspartners oder eines beauftragten Dritten, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abschluss dieser Tätigkeiten bzw. sobald die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Dies gilt auch im Falle der Übernahme durch medac in Kenntnis des Vertragspartners. Abweichungen gegenüber dem zuvor Genannten können zwischen den Vertragspartnern durch gesonderte  Herstell- und Versandanweisungen schriftlich vereinbart werden.

4.    Konventionalstrafe

Bei verspäteter Lieferung hat medac gegenüber dem Vertragspartner neben dem Anspruch auf Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,3% des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Überschreitung des Liefertermins bis zu einer Höhe von insgesamt 5% des Nettobestellwertes, sofern der Vertragspartner oder seine Zulieferer nicht nachweisen können, dass er oder seine Zulieferer die Verzögerung aufgrund der höheren Gewalt (meint Naturkatastrophen) nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer Lieferung als Erfüllung bedeutet ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen oder sonstige Ansprüche. Jegliche Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5.    Preise und Zahlungsbedingungen

5.1    Der in der Bestätigung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich – falls nicht anders schriftlich vereinbart – in EURO. Der Preis beinhaltet Leistungen des Vertragspartners, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherungsprämien, Zölle und etwaige Verbrauchssteuern. 

5.2    Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Diese ist gesondert auszuweisen.

5.3    Die Zahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer und schadensfreier Lieferung an den Erfüllungsort und Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Kalendertagen.

5.4    Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertagen, gewährt der Vertragspartner 2% (in Worten: zwei Prozent) Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

5.5    Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung zwingend unter Wiederholung der Angaben aus der Bestellung per E-Mail zu stellen an: e-invoice@medac.de, adressiert an: Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate m.b.H., Theaterstraße 6, 22880 Wedel, Deutschland. Jede Rechnung darf nur Leistungen aus einer Bestellung betreffen. Verzögerungen durch eine Nichteinhaltung dieser Anforderungen sind durch medac nicht zu vertreten.

6.    Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung

6.1    Ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners gilt nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Vertragspartner sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. In jedem Fall ist medac ohne Weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen.

6.2    Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus demselben Geschäftsverhältnis ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch medac zulässig. 

7.    Mängel und Gewährleistung

7.1    Der Vertragspartner schuldet eine von Sach- und Rechtsmängeln freie Lieferung und Leistung sowie das Vorhandensein der vereinbarten zugesicherten Eigenschaften. Der Vertragspartner steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von inner- und außereuropäischer Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine gültige CE-Kennzeichnung besitzen.

7.2    Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Vollständigkeit der Ware statt. Solche Mängel werden dem Vertragspartner innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Kalendertagen nach Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 15 (in Worten: fünfzehn) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Eine solche Mängelanzeige innerhalb dieser Frist ist rechtzeitig. Insoweit verzichtet der Vertragspartner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.3    Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 (in Worten: sechsunddreißig) Monate nach Gefahrübergang, für Produkte mit längerer Laufzeit bzw. Wirkstoffe / Chemikalien mit späterem retest-Datum zum Ende der Produktlaufzeit bzw. dem ersten retest-Datum der gelieferten Artikel. Längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben in jedem Fall unberührt.

7.4    medac ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei medac. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen der medac zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund eines der im Gesetz genannten Gründe, stehen medac die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Rechte von medac aus gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.

7.5    Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das nachgewiesene Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, ist medac berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. medac kann von dem Vertragspartner für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen nach Ablauf der vorgenannten Frist einen Vorschuss auf die Beseitigung des unbestrittenen Mangels einen Maximalbetrag von insgesamt 25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) des zur Nacherfüllung der erforderlichen Summe verlangen.

7.6    Entstehen medac infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Vertragspartner diese zusätzlichen Kosten zu tragen.

7.7    Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von medac beim Vertragspartner ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Vertragspartner die Ansprüche von medac ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von medac verweigert. Für im Wege der Nacherfüllung durch den Vertragspartner neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist insoweit neu zu laufen.

8.    Produkthaftung

8.1    Der Vertragspartner stellt medac von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

8.2    Der Vertragspartner ersetzt medac die Aufwendungen und Kosten, die medac in den Fällen des Ziffer 8.1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Medac wird den Vertragspartner unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 (in Worten: drei) Kalendertagen geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

8.3    Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) pro Jahr abzuschließen und während der Vertragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anforderung hat der Vertragspartner eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8.4    Die Regelungen dieser Ziffern 8.1 und 8.2 gelten auch für eine Haftung nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes entsprechend.

8.5    Weitere Ansprüche der medac bleiben unberührt.

9.    Schutzrechte Dritter

9.1    Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch die medac dürfen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen der Vertragspartner die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Davon sind insbesondere Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, sowie Urheberrechte erfasst.

9.2    Der Vertragspartner ist verpflichtet, medac von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen medac wegen der in Ziffer 9.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben. Ist die Verwertung der Lieferung seitens medac durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

9.3    Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Vertragspartner auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners gegen medac erhebt. Der Vertragspartner stellt medac von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt 3 (in Worten: drei) Kalenderjahre, beginnend mit der Lieferung der Ware ab der Kenntnisnahme durch medac.

9.4     Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an medac gelieferten Produkte bleiben unberührt.

10.    Ersatzteile

10.1    Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung ist der Vertragspartner verpflichtet, Ersatz- und Verschleißteile zu den an medac gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 (in Worten: zehn) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

10.2    Beabsichtigt der Vertragspartner, die Produktion von Ersatzteilen für die an medac gelieferten Produkte einzustellen, wird er medac dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss mindestens 6 (in Worten: sechs) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.

11.    Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
 
12.        Geheimhaltung 

12.1    An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen gleich welcher Form behält medac sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an medac nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.d. Ziffer 2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben, etwaige Kopien sind mit schriftlicher Zustimmung der medac unverzüglich zu vernichten und/oder unwiderruflich zu löschen.

12.2    Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von medac auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus für unbegrenzte Zeit Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder medac schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

12.3    Der Vertragspartner darf nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von medac in der Außendarstellung, wie Online-Auftritt, Werbung Werbematerial, Broschüren, Referenzen etc. auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen. Exklusiv für medac gefertigte Liefergegenstände dürfen nicht vom Vertragspartner ausgestellt werden.

12.4    Der Vertragspartner wird seine Unterlieferanten entsprechend der Ziffer 12 verpflichten.

13.    Einhaltung von Gesetzen

13.1    Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Antikorruptions- und Geldwäschegesetze, kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche und sonstige Vorschriften.  

13.2    Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Geschäftsbereich des eigenen Unternehmens sowie seiner Tochtergesellschaften die Menschenrechte zu achten. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, keine Kinder unterhalb des gesetzlichen Mindestalters, jedenfalls aber unter dem Alter von 15 Jahren, oder Kinder unter 18 Jahren in den schlimmsten Formen von Kinderarbeit oder Menschen in Sklaverei oder Zwangsarbeit zu beschäftigen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die nach lokalem Recht anwendbaren Arbeitsvorschriften gegen Unfallgefahren und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ebenso wie die Koalitionsfreiheit, das Verbot von Ungleichbehandlung bei der Arbeit sowie das Recht auf einen angemessenen Lohn zu achten. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, durch seine geschäftlichen Aktivitäten keine schädlichen Umweltbeeinträchtigungen hervorzurufen, die den Zugang von Menschen zum Erhalt oder der Produktion von Nahrung, zu Trinkwasser oder zu Sanitäranlagen beeinträchtigen oder die Gesundheit von Personen beschädigen. Der Vertragspartner beschäftigt oder beauftragt außerdem keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte, deren Einsatz zu einer Bedrohung mit Leib oder Leben, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit zu führen droht.

13.3    Der Vertragspartner wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum oder in den in den zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbarten  Herstell- und Versandanweisungen genannten Vertriebsländern genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

13.4    Der Vertragspartner wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer 13 enthaltenen, den Vertragspartner treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen. 

14.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1    Das Vertragsverhältnis zwischen medac und dem Vertragspartner unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Klagen ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) findet keine Anwendung.

14.2    Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen. 

14.3    Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit der Verwendung dieser Einkaufsbedingungen ergeben, werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen.

15.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Änderungen und Ergänzungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche bisherigen mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sind aufgehoben.

Stand: April 2023

Lock

Authentifizierung

Bitte geben Sie Ihre Email-Adresse und Ihr Passwort ein.